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Kosten

Der Rechtsanwalt erhält für seine Tätigkeit Gebühren, deren Höhe sich früher nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) gerichtet hat. Am 01.07.2004 ist das neue Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in Kraft getreten, was teilweise zu höheren, teilweise zu niedrigeren Gebühren geführt hat. In geeigneten Fällen können auch Honorarvereinbarungen getroffen werden.

Falls die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens unumgänglich ist, entstehen darüber hinaus Gerichtskosten.

Die Kosten sind abhängig vom jeweiligen Gegenstandswert. Dieser Gegenstandswert ergibt sich bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten aus dem Betrag, um den gestritten wird. Im Übrigen wird er vom Gericht nach bestimmten Regeln festgesetzt. Je höher dieser Gegenstandswert ist, desto höher sind auch die anfallenden Kosten. Wer diese Kosten im Ergebnis zu tragen hat, hängt vom Ausgang des Verfahrens ab (Ausnahme: Verfahren beim Arbeitsgericht in 1. Instanz - hier trägt grundsätzlich jede Partei ihre Rechtsanwaltskosten selbst).

In unserer Kanzlei werden Sie zu Beginn eines Mandats über die ungefähre Höhe der anfallenden Kosten und das mögliche Prozeßkostenrisiko aufgeklärt.

Für eine Erstberatung fällt unabhängig vom Gegenstandswert eine Gebühr von höchstens 190.- € zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer an.

Bei Unterschreitung eines bestimmten Nettoeinkommens besteht Anspruch auf Beratungshilfe bzw. im Prozessfall Prozesskostenhilfe durch den Staat, der die von Ihnen zu tragenden Gerichtskosten und Anwaltsgebühren (nicht die Kosten des Gegenanwalts!) auf Antrag übernimmt.

Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben, sind die Kosten für Beratungen und Prozesse möglicherweise gedeckt. Wir beraten Sie auch insoweit gern.

Im Falle eines unverschuldeten Verkehrsunfalles erstattet die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners neben Fahrzeugschaden, Abschleppkosten, Mietwagenkosten, Schmerzensgeld, etc. auch die Kosten für die Einschaltung eines Rechtsanwalts.