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Straßenverkehrsrecht

Sie hatten einen Verkehrsunfall und haben nichts zu verschenken?

Dann sollten Sie die Schadensabwicklung in die Hände eines versierten, mit der Unfallregulierung vertrauten Rechtsanwaltes legen.

Die Korrespondenz mit der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners ist häufig schwierig und sehr zeitintensiv. Ihr Rechtsanwalt nimmt Ihnen diese Arbeit ab und sorgt dafür, daß Sie nicht "über den Tisch gezogen" werden.

Die Kosten Ihres Rechtsanwalts sind von der Versicherung Ihres Unfallgegners zu ersetzen, soweit dieser den Unfall verschuldet hat.

Nehmen Sie möglichst sofort nach dem Unfall Kontakt zu Ihrem Rechtsanwalt auf, um Probleme der Beweissicherung, der Schadensminderung (Restwert, Mietwagen, etc.) und der Schadensabwicklung rechtzeitig zu lösen.

Straßenverkehrsrecht aktuell

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Die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Halswirbelsäule des Insassen des angestoßenen Fahrzeugs nimmt proportional mit dem Außmaß der kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung zu. OLG Düsseldorf Urteil vom 12.4.2011 (...
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Wenn ein Gericht eigene Sachkunde bei der Beurteilung eines medizinischen Sachverhalts berücksichtigen will, muss es den Beteiligten darlegen, worauf seine Sachkunde beruht und was diese beinhaltet, damit die Beteiligten dazu...
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Nutzungsausfallentschädigung ist bei alten wie auch bei neuen Fahrzeugen nur zu zahlen, wenn dem Halter kein anderes Fahrzeug zur Verfügung steht und der Oldtimer als normales Verkehrs- und Beförderungsmittel genutzt wird. OLG...
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Kommt in einem Abfindungsvergleich deutlich die Beendigung der Schadensregulierung durch den Versicherer zum Ausdruck, endet die durch die Anmeldung der Ansprüche eingetretene Hemmung der Verjährung. OLG Rostock, Urteil vom...
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Ein Obergutachten kann nur angeortnet werden, wenn das Gericht das bereits eingeholte Gutachten für ungenügend hällt. Dies ist der Fall, wenn das Gutachten Widersprüche enthält, von unzutreffenden Tatsachen ausgeht oder ein...
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Beweisverwertungsverbot bei der Blutentnahme

Ein Zeitraum von rund 45 Minuten ist ausreichend, um eine richterliche Anordnung für eine Blutentnahme zu erlangen. Machen die ermittelnden Polizeibeamten keinen Versuch, einen Richter zu erreichen, sondern ordnen aufgrund einer langjährigen Übung die Blutentnahme selbst an, handeln sie willkürlich. Die Annahme eines Beweisverwertungsverbotes ist daher berechtigt.

OLG Schleswig 26.10.09, 1Ss OWi 92/09

( Christian Schiener, Rechtsanwalt, Bamberg )