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Unterhaltsberechnung für minderjährige Kinder



Lassen Sie sich nicht über den Tisch ziehen!

Zur Bemessung des Unterhaltsanspruchs minderjähriger Kinder wird von den meisten Oberlandesgerichten des alten Bundesgebietes die Düsseldorfer Tabelle verwendet, die seit dem 01.01.1979 vom Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegeben wird. Sie hat derzeit den Stand vom 01.01.2010.

Ergänzend hierzu existieren für Süddeutschland (außer Bereich des OLG Koblenz) die unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate der Oberlandesgerichte in Süddeutschland.

Die Düsseldorfer Tabelle weist monatliche Unterhaltsrichtsätze aus, bezogen auf einen Unterhaltspflichtigen, der gegenüber einem Ehegatten und zwei Kindern unterhaltsverpflichtet ist. Bei einer größeren/geringeren Anzahl von Unterhaltsberechtigten sind Abschläge oder Zuschläge in Höhe eines Zwischenbetrages bzw. durch die Einstufung in eine niedrigere oder höhere Gruppe angemessen.

Von dem Anspruch des unterhaltsberechtigten Kindes ist je nach der Höhe des lt. Tabelle geschuldeten Unterhalts das Kindergeld bis höchstens zur Hälfte anzurechnen.

Dem nicht erwerbstätigen Unterhaltpflichtigen müssen mindestens monatlich 770.- Euro, dem erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich mindestens 900.- Euro verbleiben. Hierin sind bis zu 360.- Euro für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung enthalten (Warmmiete).

Gegenüber volljährigen Kindern beträgt der angemessene Eigenbedarf in der Regel mindestens 1.100.- Euro monatlich, worin eine Warmmiete bis zu 450.- Euro enthalten ist. Der Unterhaltsbedarf von volljährigen Kindern, die noch im Haushalt wenigstens eines Elternteils wohnen, bemißt sich nach der 4. Altersstufe der Tabelle, bei eigener Wohnung beträgt er 640.- Euro.

Für eine erste grobe Einschätzung dient das Berechnungungsprogramm, in welches Sie Ihr durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen (inklusive 13. Monatsgehalt etc.) in Euro eingeben können sowie das Alter des jeweiligen Kindes. Von dem sich so ergebenden Unterhaltsbetrag ist die Hälfte des staatlichen Kindergeldes (derzeit 92.- Euro für das 1. und 2. Kind, 95.-Euro für das 3. Kind und 107,50 Euro ab dem 4. Kind) in Abzug zu bringen. Bei Volljährigen wird das volle Kindergeld auf den Bedarf angerechnet.

Eine genauere Unterhaltsberechnung kann nur bei Kenntnis sämtlicher unterhaltsrechtlich relevanter Daten erfolgen, wobei die unterhaltsrechtlichen Leitlinien der jeweiligen Oberlandesgerichte zu beachten sind.

Da das Unterhaltsrecht zum 01.01.2008 grundlegend geändert wurde, existieren Übergangsvorschriften für bereits titulierte Ansprüche.